Vereinfachung des GfAW Gründerpass

TP.experts News   •   07. September 2019

Der GfAW Gründerpass ist bestandteil der GfAW Gründerrichtlinie. Der Gründerpass bietet bisher einen überschaubaren Zuschuss für diverse Ausgaben, die im Rahmen der Vorgründungsaktivitäten anfallen können. Den besonderen Reiz macht der Gründerpass durch seine vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten aus. Im Gegensatz zur Vorgründungsberatung, ist der Gründerpass nicht an einen speziellen akkreditierten Berater gebunden, sondern kann für verschiedene Ausgaben genutzt werden. Klassicher Weise zählen hierzu:

  • Beratung durch einen Steuerberater (bis zu einem Tagewerk)

  • branchenspezifische Weiterbildungen

  • externe Marketingberatung

  • diverse Gruppenseminare (Gründerseminare zu verschiedenen Themengebieten)

  • Messebesuche uvm.

Bisher war der Umfang des Zuschusses abhängig vom Arbeitsverhältnis des Gründers. Langzeitarbeitslose (über 12 Monate) bekamen 100% der förderfähigen Gesamtausgaben gefördert, arbeitslos gemeldete bis 90% und alle anderen 75% Zuschuss der förderfähigen Gesamtausgaben. Doch dies wurde nun im Laufe des August vereinfacht. Ab sofort erhalten alle Antragsteller, unabhängig von ihrem Beschäftigungsverhältnis oder der Zeit der vorliegenden Arbeitslosigkeit, pauschal 90% Zuschuss.

Wir begrüßen diese Vereinfachung der Richtlinie, da insbesondere die Anlage 2 (die den Nachweis über die Arbeitslosigkeit enthielt) immer wieder zu Problemen führte. Da die Anlage durch die Arbeitsagentur gegengezeichnet werden mussten, kam es oft während der Antragsstellung zu Verzögerungen, die der Antragsteller selbst nicht zu verursachen hatte. Wir finden, dass diese Simplifizierung ein richtiger Schritt ist und wir eventuell die Richtlinie unter ähnlichen Bedingungen in der kommenden Förderperiode so wieder vorfinden.